Glossar
Begriffe der Vorsorge – kurz erklärt
Die wichtigsten Fachbegriffe in Alltagssprache, jeweils mit Fundstelle im Gesetz und einem Link zum ausführlichen Artikel.
- Aufgabenbereiche
Die Bereiche, für die ein Betreuer zuständig ist – etwa Gesundheit, Vermögen oder Wohnen. Das Gericht legt sie einzeln fest und nur so weit, wie es nötig ist. Für Unterbringung, freiheitsentziehende Maßnahmen, Umgang, Telekommunikation und Post braucht es eine ausdrückliche Anordnung.
- Beglaubigung
Eine Beglaubigung bestätigt, dass die Unterschrift echt ist – nicht den Inhalt des Dokuments. Unterschriften unter Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen beglaubigt die Betreuungsbehörde für 10 Euro, sonst ein Notar.
- Berufsbetreuer
Eine Person, die rechtliche Betreuungen beruflich führt. Berufsbetreuer müssen bei der Betreuungsbehörde registriert sein und erhalten eine monatliche Fallpauschale – von der betreuten Person oder, wenn sie mittellos ist, aus der Staatskasse.
- Betreuungsbehörde
Eine Behörde der Stadt oder des Kreises. Sie informiert über Vorsorgevollmachten und andere Hilfen, berät auf Wunsch Betreuer und Bevollmächtigte, beglaubigt Unterschriften und unterstützt das Betreuungsgericht.
- Betreuungsgericht
Die Abteilung des Amtsgerichts, die über rechtliche Betreuungen entscheidet: Sie richtet eine Betreuung ein, bestellt den Betreuer, beaufsichtigt ihn und erteilt Genehmigungen.
- Betreuungsverein
Ein anerkannter Verein, der über Vorsorge informiert und ehrenamtliche Betreuer sowie Bevollmächtigte berät und unterstützt – in der Regel kostenlos.
- Betreuungsverfügung
Ein Schreiben, in dem Sie festlegen, wer Ihr Betreuer werden soll, wer nicht – und was Ihnen wichtig ist. Das Gericht muss diese Wünsche beachten, wenn die Person geeignet ist.
- Beurkundung
Bei einer Beurkundung nimmt ein Notar die gesamte Erklärung auf, liest sie vor und belehrt über die Folgen. Eine beurkundete Vollmacht wird zum Beispiel für Verbraucherdarlehen benötigt.
- Bevollmächtigte Person
Die Person, die mit einer Vollmacht für jemand anderen handeln darf. Bei einer Vorsorgevollmacht ist das meist ein Angehöriger oder eine enge Vertrauensperson.
- Ehegatten-Notvertretungsrecht
Seit 2023 dürfen Ehepartner und eingetragene Lebenspartner sich im Notfall gegenseitig vertreten – aber nur in Gesundheitsfragen und höchstens sechs Monate. Für Bank, Behörden oder Wohnung gilt es nicht.
- Ehrenamtlicher Betreuer
Eine Person, die eine rechtliche Betreuung unentgeltlich führt – oft ein Angehöriger. Sie kann eine Aufwandspauschale von 450 Euro im Jahr erhalten.
- Eilbetreuung
Ist schnelles Handeln nötig, kann das Gericht vorläufig einen Betreuer bestellen – per einstweiliger Anordnung, auf Grundlage eines ärztlichen Zeugnisses.
- Einwilligungsfähigkeit
Die Fähigkeit, Art, Bedeutung und Tragweite einer ärztlichen Maßnahme zu verstehen und danach zu entscheiden. Eine Diagnose wie Demenz allein schließt sie nicht aus – es kommt auf die konkrete Entscheidung an.
- Freiheitsentziehende Maßnahmen
Zum Beispiel Bettgitter, Gurte oder Medikamente, die jemanden am Weggehen hindern. Betreuer und Bevollmächtigte dürfen darüber nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts entscheiden; eine Vollmacht muss diesen Bereich ausdrücklich nennen.
- Generalvollmacht
Eine Vollmacht für (fast) alle Angelegenheiten. Für schwerwiegende Gesundheitsentscheidungen reicht sie nicht automatisch – dafür verlangt das Gesetz, dass diese Befugnisse ausdrücklich und schriftlich genannt sind.
- Gerichtliche Genehmigung
Bei ärztlichen Maßnahmen mit Lebensgefahr oder schweren, lang andauernden Folgen braucht der Vertreter die Genehmigung des Betreuungsgerichts – nicht aber, wenn er sich mit dem Arzt über den Willen der Patientin oder des Patienten einig ist.
- Konto- und Depotvollmacht
Eine Vollmacht auf dem Vordruck der Bank. Das Bundesjustizministerium empfiehlt sie zusätzlich zur Vorsorgevollmacht, weil Banken diese nicht immer akzeptieren.
- Kontrollbetreuer
Gibt es Anhaltspunkte, dass eine bevollmächtigte Person ihre Vollmacht missbraucht, kann das Gericht einen Betreuer bestellen, der sie überwacht.
- Mutmaßlicher Wille
Was jemand vermutlich wollen würde. Gibt es keine passende Patientenverfügung, wird er anhand konkreter Anhaltspunkte ermittelt – früherer Äußerungen, ethischer oder religiöser Überzeugungen und persönlicher Wertvorstellungen.
- Palliativversorgung (SAPV)
Versorgung, die Beschwerden lindert, wenn eine Heilung nicht mehr möglich ist. Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) wird ärztlich verordnet und ermöglicht diese Versorgung auch zu Hause.
- Patientenverfügung
Eine schriftliche Festlegung, welche ärztlichen Behandlungen Sie in bestimmten Situationen wünschen oder ablehnen – für den Fall, dass Sie es dann nicht mehr selbst sagen können. Sie kann jederzeit formlos widerrufen werden.
- Rechtliche Betreuung
Kann ein Erwachsener wegen Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln, bestellt das Gericht einen Betreuer – aber nur, wenn es keine ausreichende Vollmacht gibt, und nie gegen den freien Willen.
- Schriftform
Ein Dokument ist schriftlich, wenn es eigenhändig mit Namen unterschrieben ist. Patientenverfügung und die Gesundheitsbefugnisse einer Vollmacht müssen schriftlich sein; ein Notar ist dafür nicht nötig.
- Transmortale Vollmacht
Eine Vollmacht, die über den Tod hinaus gilt. So kann die bevollmächtigte Person auch nach dem Tod handeln, etwa bis die Erben feststehen.
- Verfahrenspfleger
Eine Person, die das Gericht im Betreuungsverfahren bestellen kann, damit die Interessen des Betroffenen vertreten werden – etwa wenn dieser sich selbst nicht äußern kann.
- Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine Vertrauensperson, die für Sie handeln darf, wenn Sie es selbst nicht mehr können. Gibt es eine ausreichende Vollmacht, ist keine rechtliche Betreuung nötig.
- Zentrales Vorsorgeregister
Ein Register der Bundesnotarkammer. Dort können Sie eintragen, dass es Ihre Vollmacht, Betreuungs- oder Patientenverfügung gibt. Betreuungsgerichte fragen es ab; die Dokumente selbst werden nicht geprüft.