Zum Inhalt springen

Die Dokumente im Detail

Generalvollmacht oder Vorsorgevollmacht: Was ist der Unterschied?

Eine Generalvollmacht erlaubt, den Vollmachtgeber in nahezu allen Angelegenheiten zu vertreten. Für besonders schwerwiegende Entscheidungen – lebenserhaltende Maßnahmen, Unterbringung, freiheitsentziehende Maßnahmen, ärztliche Zwangsmaßnahmen – reicht das aber nicht: Diese müssen ausdrücklich und schriftlich in der Vollmacht genannt sein.

Begriffe

  • Vorsorgevollmacht nennt man eine Vollmacht, die gerade für den Fall erteilt wird, dass man selbst nicht mehr entscheiden kann.
  • Generalvollmacht bedeutet, dass die Vollmacht grundsätzlich alle Angelegenheiten umfasst, nicht nur einzelne.
  • Eine Vorsorgevollmacht kann also als Generalvollmacht formuliert sein – oder auf einzelne Bereiche beschränkt.

Warum „alles“ nicht alles ist

Für bestimmte Entscheidungen verlangt das Gesetz, dass sie ausdrücklich in einer schriftlichen Vollmacht genannt sind. Dazu gehören die Einwilligung in ärztliche Maßnahmen, die Ablehnung solcher Maßnahmen und der Widerruf einer Einwilligung, wenn dabei Lebensgefahr oder ein schwerer, länger dauernder Gesundheitsschaden droht, außerdem die Unterbringung, freiheitsentziehende Maßnahmen und ärztliche Zwangsmaßnahmen.

Eine Generalvollmacht, die diese Befugnisse nicht ausdrücklich nennt, reicht dafür nicht aus. Dann kann trotz Vollmacht ein Betreuer für diese Entscheidungen nötig werden.

Was das praktisch bedeutet

  • Prüfen Sie bestehende Generalvollmachten darauf, ob die Gesundheitsbefugnisse ausdrücklich genannt sind.
  • Für Grundstücksgeschäfte und Verbraucherdarlehen ist zusätzlich eine notarielle Form nötig.
  • Banken akzeptieren oft lieber eine Konto- und Depotvollmacht auf ihrem Vordruck.

Häufige Fragen

Brauche ich neben der Generalvollmacht noch eine Vorsorgevollmacht?

Nicht unbedingt ein zweites Dokument – aber eine Vollmacht, die die besonderen Gesundheitsbefugnisse ausdrücklich nennt. Unser Assistent fragt diese Punkte einzeln ab.