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Betreuungsverfügung

Wer soll Sie betreuen, falls es einmal nötig wird?

Mit einer Betreuungsverfügung bestimmen Sie, wen das Gericht als Betreuer einsetzen soll – und was Ihnen im Alltag wichtig ist.

Was ist eine rechtliche Betreuung?

Kann ein volljähriger Mensch wegen einer Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln, bestellt das Betreuungsgericht eine Betreuerin oder einen Betreuer – aber nur, soweit es erforderlich ist. Gegen den freien Willen eines Menschen darf keine Betreuung eingerichtet werden.

Was regelt die Betreuungsverfügung?

  • Wer Sie betreuen soll – und wer ersatzweise.
  • Wer Sie nicht betreuen soll. Eine Begründung ist nicht nötig.
  • Ihre Wünsche: wie und wo Sie wohnen möchten, Gewohnheiten, Umgang mit Ihrem Geld, Kontakte. Der Betreuer muss diese Wünsche grundsätzlich beachten.

Je klarer Ihre Wünsche aufgeschrieben sind, desto leichter lässt sich eine Betreuung in Ihrem Sinne führen.

Quellen: §§ 1814, 1816, 1821 BGB; § 78a BNotO. Geprüft am 04.10.2026.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zur Vorsorgevollmacht?

Mit einer Vollmacht bestimmen Sie selbst, wer für Sie handelt – ein Gericht muss dann meist gar nicht tätig werden. Eine Betreuungsverfügung greift, wenn doch eine rechtliche Betreuung eingerichtet wird: Das Gericht bestellt den Betreuer und beaufsichtigt ihn, muss dabei aber Ihre Wünsche beachten.

Brauche ich beides?

Wenn Sie eine Vorsorgevollmacht haben, ist eine Betreuungsverfügung eine sinnvolle Absicherung – etwa falls die Vollmacht nicht akzeptiert wird oder die bevollmächtigte Person ausfällt. Wer niemanden bevollmächtigen möchte, regelt mit der Betreuungsverfügung zumindest, wer Betreuer werden soll.

Muss das Gericht meinen Wunsch beachten?

Ja. Dem Wunsch nach einer bestimmten Person ist zu entsprechen, wenn sie geeignet ist. Auch die Ablehnung einer Person ist beachtlich.

Wo bewahre ich die Betreuungsverfügung auf?

Dort, wo Ihre Angehörigen sie finden. Wer sie besitzt, muss sie dem Betreuungsgericht übergeben, sobald ein Betreuungsverfahren bekannt wird. Zusätzlich können Sie sie im Zentralen Vorsorgeregister registrieren.

Verfasst von Timo Kessel, Rechtlicher Betreuer in Mönchengladbach. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

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