Medizinische Entscheidungen
Wachkoma und Patientenverfügung: Was Sie festlegen können
Ein Wachkoma kann jeden treffen – nach einem Unfall, einem Schlaganfall oder einer Wiederbelebung. Ob Sie in diesem Zustand am Leben erhalten werden möchten, ist eine sehr persönliche Entscheidung. In einer Patientenverfügung können Sie sie verbindlich treffen – wenn Sie die Situation konkret beschreiben.
Was ist ein Wachkoma?
Umgangssprachlich spricht man von Wachkoma, ältere Bezeichnungen sind „apallisches Syndrom“ oder „vegetativer Zustand“. Die aktuelle medizinische Leitlinie verwendet den Begriff Syndrom reaktionsloser Wachheit. Davon unterschieden wird ein Zustand mit minimalem Bewusstsein, in dem Betroffene zumindest zeitweise erkennbar reagieren.
Nach den Erläuterungen des Bundesjustizministeriums fallen beim Wachkoma die Funktionen des Großhirns ganz oder weitgehend aus. Betroffene können meist nicht bewusst denken, sich nicht gezielt bewegen und keinen Kontakt aufnehmen. Atmung und andere Körperfunktionen bleiben erhalten, möglicherweise auch die Empfindungsfähigkeit. Ernährt werden sie in der Regel künstlich, meist über eine Magensonde.
Häufige Ursachen sind ein schweres Schädel-Hirn-Trauma, Sauerstoffmangel im Gehirn – etwa nach einem Herzstillstand –, Hirnblutungen und schwere Schlaganfälle.
Wie sicher ist die Prognose?
Eine sichere Vorhersage ist im Einzelfall nicht möglich. Die medizinische Leitlinie hält fest, dass schwere Bewusstseinsstörungen teilweise noch Monate bis Jahre nach dem Ereignis überwunden werden können. Auch das Bundesjustizministerium weist darauf hin, dass es in seltenen Fällen nach Jahren günstige Entwicklungen gibt. Zugleich ist die Diagnose schwierig: Laut Leitlinie wird ein minimales Bewusstsein häufig übersehen.
Das ist kein Grund, auf eine Festlegung zu verzichten – aber ein Grund, sie bewusst und informiert zu treffen. Sprechen Sie darüber mit Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt.
Was Sie in der Patientenverfügung festlegen können
Die Textbausteine des Bundesjustizministeriums beschreiben dafür eine eigene Situation: Infolge einer Gehirnschädigung ist die Fähigkeit, Einsichten zu gewinnen, Entscheidungen zu treffen und mit anderen in Kontakt zu treten, nach Einschätzung zweier erfahrener Ärztinnen oder Ärzte aller Wahrscheinlichkeit nach unwiederbringlich erloschen – auch wenn der Tod noch nicht absehbar ist. Für diese Situation legen Sie fest, welche Behandlungen Sie wünschen oder ablehnen, zum Beispiel:
- künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr – mehr dazu im Artikel Künstliche Ernährung und PEG-Sonde
- Wiederbelebung und künstliche Beatmung
- Behandlung von Infektionen, etwa mit Antibiotika
- Linderung von Beschwerden – sie bleibt immer möglich
Unser Assistent fragt diese Situation als „Schwere, dauerhafte Gehirnschädigung“ ab und lässt Sie für jede Behandlung einzeln entscheiden.
Was der Bundesgerichtshof entschieden hat
Im Jahr 2018 entschied der Bundesgerichtshof über eine Frau, die seit 2008 im Wachkoma lag und über eine Magensonde ernährt wurde. In ihrer Patientenverfügung hatte sie lebensverlängernde Maßnahmen für den Fall abgelehnt, dass keine Aussicht besteht, das Bewusstsein wiederzuerlangen. Das Gericht hielt diese Verfügung für bindend: Sie ist ausreichend konkret, weil sie sich auf eine genau beschriebene Behandlungssituation bezieht. Die künstliche Ernährung durfte deshalb beendet werden (BGH, XII ZB 107/18).
Wichtig: Der Wille in einer Patientenverfügung gilt unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung (§ 1827 Abs. 3 BGB). Sie müssen also nicht im Sterben liegen, damit Ihre Festlegungen gelten.
Wenn es keine Patientenverfügung gibt
Dann müssen Bevollmächtigte oder Betreuer Ihre Behandlungswünsche oder Ihren mutmaßlichen Willen ermitteln – aus früheren Äußerungen, Überzeugungen und Wertvorstellungen. Das ist für Angehörige oft sehr belastend. Ein Wertebogen hilft, auch Situationen zu beurteilen, die Ihre Verfügung nicht ausdrücklich regelt.
Häufige Fragen
Spüren Menschen im Wachkoma Hunger oder Durst?
Nach den Erläuterungen des Bundesjustizministeriums haben Wachkoma-Patienten wahrscheinlich kein Hungergefühl. Durst lässt sich laut Ministerium durch Mundpflege besser lindern als durch künstliche Flüssigkeitszufuhr.
Wer stellt fest, dass die Situation eingetreten ist?
Die Textbausteine des Bundesjustizministeriums sehen vor, dass zwei erfahrene Ärztinnen oder Ärzte die Lage einschätzen. Ihre bevollmächtigte Person prüft dann gemeinsam mit den Ärzten, ob Ihre Festlegungen zutreffen.