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Medizinische Entscheidungen

Wiederbelebung in der Patientenverfügung: Was gilt für Notarzt und Rettungsdienst?

Ja, Sie können Wiederbelebungsversuche in bestimmten Situationen ablehnen. Ein bekannter Patientenwille bindet auch im Notfall alle Beteiligten. Ist der Wille nicht bekannt und keine Zeit für Klärung, wird zunächst behandelt – deshalb ist es so wichtig, dass Ihre Verfügung im Ernstfall vorliegt.

Was im Notfall gilt

Nach den Hinweisen der Bundesärztekammer bindet ein bekannter Patientenwille auch im Notfall Ärztinnen, Ärzte und Pflegende. Ist der Wille unbekannt und bleibt keine Zeit, wird die medizinisch angezeigte, im Zweifel lebenserhaltende Behandlung eingeleitet. Stellt sich danach heraus, dass sie nicht gewollt ist, wird sie überprüft und gegebenenfalls beendet.

Wie Sie Wiederbelebung festlegen

Formulieren Sie die Ablehnung – oder den Wunsch – für konkrete Situationen, zum Beispiel für den Sterbeprozess oder das Endstadium einer unheilbaren Krankheit. Eine pauschale Ablehnung ohne Situationsbezug ist problematisch: Sie würde womöglich auch für einen Unfall gelten, bei dem Sie sonst gesund sind.

Damit Ihr Wille bekannt ist

  • Bewahren Sie die Patientenverfügung so auf, dass Angehörige oder Pflegende sie schnell finden.
  • Tragen Sie eine Hinweiskarte bei sich.
  • Besprechen Sie Ihre Wünsche mit der Hausärztin oder dem Hausarzt. In der Praxis gibt es ärztliche Notfallanordnungen, die gemeinsam mit dem Arzt erstellt werden – ein bundeseinheitliches amtliches Formular gibt es dafür nicht.
  • In Pflegeeinrichtungen kann eine Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase angeboten werden, die auch Notfallszenarien bespricht.

Häufige Fragen

Muss der Rettungsdienst meine Patientenverfügung beachten?

Ja, wenn sie bekannt ist und auf die Situation zutrifft. Ist keine Zeit, sie zu prüfen, wird zunächst behandelt.

Was ist, wenn ich nach einem Unfall wiederbelebt werden möchte?

Dann beschränken Sie die Ablehnung auf bestimmte Situationen. Unser Assistent fragt Wiederbelebung nur für die von Ihnen gewählten Situationen ab.