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Praxis und Organisation

Bestattungsverfügung: Wünsche für die eigene Bestattung festlegen

In einer Bestattungsverfügung legen Sie fest, wie und wo Sie bestattet werden möchten und wer sich darum kümmern soll. Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor. Wichtig ist, dass Ihre Wünsche rechtzeitig gefunden werden – deshalb gehören sie nicht ins Testament.

Ihr Wille geht vor

Wer sich nach dem Tod um die Bestattung kümmert, ist meist Sache der nächsten Angehörigen. Ihre Wünsche zur Bestattung müssen sie aber beachten. Sie können zu Lebzeiten auch eine andere Person bestimmen, die sich um Ihre Bestattung kümmern soll – zum Beispiel in einer Bestattungsverfügung oder in Ihrer Vorsorgevollmacht.

In Nordrhein-Westfalen steht ausdrücklich im Gesetz: Art und Ort der Bestattung richten sich, soweit möglich, nach Ihrem Willen. Gibt es keine Festlegung, entscheiden die Hinterbliebenen – in einer festen Reihenfolge, beginnend mit Ehepartner oder Lebenspartner, dann volljährige Kinder, Eltern und Geschwister.

Was in eine Bestattungsverfügung gehört

  • Bestattungsart: Erdbestattung oder Feuerbestattung.
  • Ort: Friedhof, Grabart, auf Wunsch Seebestattung oder ein Streufeld auf einem Friedhof.
  • Trauerfeier: ob, wo und in welchem Rahmen – auch religiös oder nicht.
  • Wer sich kümmern soll: die Person, die Ihre Wünsche umsetzt.
  • Kosten: ob es eine Bestattungsvorsorge gibt und wo die Unterlagen liegen.

Unterschreiben Sie die Verfügung mit Datum. Wenn Sie Ihre Wünsche ändern, schreiben Sie eine neue Fassung und vernichten Sie die alte.

Warum nicht ins Testament?

Ein Testament wird vom Nachlassgericht eröffnet – oft erst, wenn die Bestattung schon stattgefunden hat. In NRW muss eine Bestattung oder Einäscherung aber in der Regel innerhalb von zehn Tagen erfolgen. Bewahren Sie Ihre Bestattungsverfügung deshalb dort auf, wo Angehörige sie sofort finden, und geben Sie der Person, die sich kümmern soll, eine Kopie. Ein Hinweis in Ihrer Notfallmappe hilft zusätzlich.

Was in NRW erlaubt ist – und was nicht

  • Bestattet wird grundsätzlich auf einem Friedhof (Friedhofszwang).
  • Die Urne wird auf einem Friedhof oder auf See beigesetzt. Eine Urne zu Hause aufzubewahren, ist in NRW nicht erlaubt.
  • Die Asche darf auf einer dafür vorgesehenen Fläche eines Friedhofs verstreut werden, wenn Sie das schriftlich bestimmt haben. Außerhalb eines Friedhofs ist das nur mit behördlicher Genehmigung und an einem dauerhaft öffentlich zugänglichen Ort möglich.
  • Was im Einzelnen möglich ist – Grabarten, Sarg oder Tuch, Streufelder –, regelt die Satzung des jeweiligen Friedhofs.

Das Bestattungsrecht ist Ländersache. Wohnen Sie nicht in NRW, können andere Regeln gelten.

Kosten und Bestattungsvorsorge

Die Kosten der Beerdigung tragen grundsätzlich die Erben. Wer vorab Geld zurücklegen möchte, kann einen Bestattungsvorsorgevertrag mit einem Bestatter schließen. Die Verbraucherzentrale rät, das Geld dafür nur auf ein Treuhandkonto einzuzahlen, nicht direkt an den Bestatter. Sterbegeldversicherungen rechnen sich laut Verbraucherzentrale oft nicht.

Häufige Fragen

Muss eine Bestattungsverfügung handschriftlich sein?

Nein, eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Empfehlenswert sind Schriftform, Datum und eigenhändige Unterschrift. Für das Verstreuen der Asche verlangt das NRW-Gesetz ausdrücklich eine schriftliche (oder elektronische) Bestimmung.

Kann ich meine Bestattungswünsche auch in die Vorsorgevollmacht schreiben?

Ja, wenn die Vollmacht über den Tod hinaus gilt. Dann kann Ihre bevollmächtigte Person darauf achten, dass Ihre Wünsche umgesetzt werden. Eine eigene Bestattungsverfügung ist aber übersichtlicher und leichter zu ändern.