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Praxis und Organisation

Ich bin bevollmächtigt – was jetzt? Rechte und Pflichten als Bevollmächtigte

Mit einer Vorsorgevollmacht dürfen Sie für einen anderen Menschen handeln – ohne Gericht und meist ohne Aufsicht. Das ist eine große Vertrauensaufgabe. Entscheidend ist immer der Wille der Person, die Sie bevollmächtigt hat. Für einige schwerwiegende Entscheidungen brauchen Sie zusätzlich die Genehmigung des Betreuungsgerichts.

Ab wann Sie handeln dürfen

Nach außen gilt eine Vorsorgevollmacht in der Regel ab dem Tag, an dem sie ausgestellt wurde. Meist ist aber – ausdrücklich oder stillschweigend – vereinbart, dass Sie sie erst nutzen, wenn die Person selbst nicht mehr handeln kann. An diese Absprache sind Sie gebunden.

Halten Sie sich an das, was die Person sich gewünscht hat – auch an mündliche Wünsche und schriftliche Handlungsanweisungen neben der Vollmacht. Solange sie selbst entscheiden kann, entscheidet sie selbst.

Das Original vorlegen

Banken, Behörden und Kliniken wollen sehen, dass Sie bevollmächtigt sind. In der Praxis wird meist das Original verlangt; eine Kopie reicht oft nicht. Bewahren Sie das Original sicher auf und geben Sie es nur zur Einsicht aus der Hand.

Banken akzeptieren eine Vorsorgevollmacht nicht immer. Das Bundesjustizministerium empfiehlt deshalb zusätzlich eine Konto- und Depotvollmacht auf dem Vordruck der Bank. Mehr dazu: Vorsorgevollmacht und Bank.

Gesundheit: Patientenverfügung umsetzen

Gibt es eine Patientenverfügung, prüfen Sie gemeinsam mit der Ärztin oder dem Arzt, ob die Festlegungen auf die aktuelle Situation zutreffen. Wenn ja, sorgen Sie dafür, dass sie umgesetzt werden. Passt sie nicht, ermitteln Sie die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen – anhand früherer Äußerungen, Überzeugungen und Wertvorstellungen.

Die Ärztin oder der Arzt beurteilt, welche Behandlung medizinisch angezeigt ist, und bespricht sie mit Ihnen. Nahe Angehörige und Vertrauenspersonen sollen Gelegenheit bekommen, sich zu äußern.

Wann das Betreuungsgericht zustimmen muss

Für drei Arten von Entscheidungen brauchen auch Bevollmächtigte die Genehmigung des Betreuungsgerichts – und die Vollmacht muss diese Befugnisse schriftlich und ausdrücklich nennen:

  • Ärztliche Maßnahmen mit Lebensgefahr oder der Gefahr eines schweren, lang andauernden Schadens – auch das Ablehnen oder Beenden einer solchen Behandlung. Keine Genehmigung ist nötig, wenn Sie und der Arzt sich einig sind, dass die Entscheidung dem Willen der Person entspricht.
  • Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen, etwa Bettgitter, Gurte oder ruhigstellende Medikamente über längere Zeit.
  • Ärztliche Zwangsmaßnahmen – nur unter engen Voraussetzungen.

Ist Eile geboten, darf in den ersten beiden Fällen ohne vorherige Genehmigung gehandelt werden, wenn ein Aufschub gefährlich wäre. Bei der Unterbringung muss die Genehmigung dann unverzüglich nachgeholt werden.

Geld und Vermögen: sorgfältig handeln und dokumentieren

Anders als ein Betreuer werden Sie als Bevollmächtigte(r) nicht vom Gericht beaufsichtigt und müssen ihm keine Rechnung legen. Gegenüber der Person, die Sie bevollmächtigt hat, sind Sie aber auf Verlangen zu Auskunft und Rechenschaft verpflichtet – und nach ihrem Tod gegenüber den Erben.

Unser Rat, in Anlehnung an die Empfehlungen des Bundesjustizministeriums für Betreuer: Trennen Sie fremdes Geld strikt von Ihrem eigenen, heben Sie Belege und Kontoauszüge auf und notieren Sie größere Ausgaben. Das schützt auch Sie selbst vor Vorwürfen.

Kontrolle bei Missbrauch

Gibt es konkrete Anhaltspunkte, dass eine bevollmächtigte Person nicht im Sinne der vollmachtgebenden Person handelt, kann das Gericht einen Kontrollbetreuer bestellen. Jeder kann das formlos beim Betreuungsgericht anregen. In schweren Fällen kann das Gericht anordnen, dass die Vollmacht nicht mehr genutzt werden darf.

Erfahren Sie, dass ein Betreuungsverfahren läuft, müssen Sie das Gericht unverzüglich über die Vollmacht informieren. Gibt es eine ausreichende Vollmacht, ist eine Betreuung in der Regel nicht nötig.

Wenn die Person stirbt

Ob die Vollmacht über den Tod hinaus gilt, steht im besten Fall ausdrücklich darin („über den Tod hinaus“). Dann können Sie auch danach handeln, etwa bis die Erben feststehen. Die Erben können die Vollmacht aber widerrufen und Rechenschaft verlangen.

Achtung: Eine Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde verliert mit dem Tod ihre Wirkung. Geschäfte, für die eine beglaubigte Vollmacht nötig ist – etwa beim Grundbuchamt –, sind damit dann nicht mehr möglich.

Wo Sie Hilfe bekommen

  • Betreuungsvereine haben den gesetzlichen Auftrag, Bevollmächtigte zu beraten und zu unterstützen – meist kostenlos.
  • Die Betreuungsbehörde Ihrer Stadt oder Ihres Kreises berät Bevollmächtigte auf Wunsch und bietet Einführungs- und Fortbildungsangebote an.
  • Bei rechtlichen Fragen im Einzelfall: eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt, bei medizinischen Fragen die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt.

Häufige Fragen

Brauche ich ein ärztliches Attest, um die Vollmacht zu nutzen?

Nein, das ist gesetzlich nicht vorgesehen. Das Bundesjustizministerium rät sogar davon ab, die Wirksamkeit einer Vollmacht an ein Attest zu knüpfen, weil das im Ernstfall zu Verzögerungen führt.

Muss ich dem Gericht Rechenschaft ablegen?

Nein – außer bei den genehmigungspflichtigen Entscheidungen werden Bevollmächtigte nicht vom Gericht beaufsichtigt. Rechenschaft schulden Sie der Person, die Sie bevollmächtigt hat, und nach deren Tod den Erben.

Was ist, wenn ich die Aufgabe nicht mehr übernehmen kann?

Sprechen Sie, solange es geht, mit der vollmachtgebenden Person. Ist eine Ersatzperson bevollmächtigt, kann sie übernehmen. Sonst kann das Gericht einen Betreuer bestellen. Ein Betreuungsverein berät Sie dazu.