Grundlagen
Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung: Was ist der Unterschied?
Die Vorsorgevollmacht regelt, wer für Sie handelt. Die Patientenverfügung regelt, was medizinisch geschehen soll. Die Betreuungsverfügung greift, wenn doch ein Gericht einen Betreuer bestellen muss – und sagt, wer das sein soll. Am besten ergänzen sich alle drei.
Die drei Dokumente auf einen Blick
- Vorsorgevollmacht: Sie bevollmächtigen eine Person Ihres Vertrauens, Sie in bestimmten Bereichen zu vertreten – bei Ärzten, Banken, Behörden, in Wohnungsfragen. Ein Gericht muss dann in der Regel nicht tätig werden.
- Patientenverfügung: Sie legen fest, welche ärztlichen Behandlungen Sie in bestimmten Situationen wünschen oder ablehnen, falls Sie es dann nicht mehr selbst sagen können.
- Betreuungsverfügung: Sie bestimmen, wen das Betreuungsgericht als rechtlichen Betreuer einsetzen soll – und wen nicht – und was Ihnen dabei wichtig ist.
Wer entscheidet – und wer kontrolliert?
Mit einer Vorsorgevollmacht entscheidet die von Ihnen bestimmte Person. Sie wird nicht laufend von einem Gericht beaufsichtigt. Das Gesetz gibt der Vollmacht Vorrang: Kann eine bevollmächtigte Person Ihre Angelegenheiten genauso gut besorgen, wird keine Betreuung eingerichtet.
Bei einer rechtlichen Betreuung bestellt das Betreuungsgericht eine Betreuerin oder einen Betreuer und überwacht die Tätigkeit. Ihre Betreuungsverfügung bestimmt, wer das sein soll; das Gericht muss diesen Wunsch beachten, wenn die Person geeignet ist.
Die Patientenverfügung richtet sich an Ärztinnen, Ärzte und Ihre Vertreter. Ihre Bevollmächtigten oder Ihr Betreuer prüfen, ob sie auf die aktuelle Situation zutrifft, und verschaffen Ihrem Willen Geltung.
Welche Form ist vorgeschrieben?
- Patientenverfügung: schriftlich und eigenhändig unterschrieben. Ein Notar ist nicht nötig.
- Vorsorgevollmacht: grundsätzlich ohne bestimmte Form – für besonders schwerwiegende Entscheidungen (zum Beispiel über lebenserhaltende Maßnahmen oder eine Unterbringung) muss sie aber schriftlich sein und diese Befugnisse ausdrücklich nennen. Für Grundstücksgeschäfte und Verbraucherdarlehen ist eine notarielle Form erforderlich.
- Betreuungsverfügung: keine Formvorschrift; schriftlich mit Unterschrift ist dringend zu empfehlen.
Mehr zur Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde (10 Euro) lesen Sie im Artikel Vorsorgevollmacht beglaubigen oder beurkunden.
Welche Dokumente brauche ich?
Für die meisten Menschen ist die Kombination aus Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sinnvoll: eine Person, die für Sie handelt, und klare Festlegungen, an die sie sich halten kann.
Die Betreuungsverfügung ist eine Absicherung – etwa wenn eine Vollmacht nicht akzeptiert wird oder die bevollmächtigte Person ausfällt. Wer niemanden bevollmächtigen möchte, regelt mit ihr zumindest, wer als Betreuer eingesetzt werden soll.
Gilt das nicht automatisch für Ehepartner?
Nur sehr eingeschränkt. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner dürfen sich im Notfall gegenseitig in Gesundheitsangelegenheiten vertreten – höchstens sechs Monate lang. Für Bank, Behörden oder Wohnung gilt das nicht; unverheiratete Paare haben gar kein solches Recht. Details im Artikel Ehegatten-Notvertretungsrecht.
Häufige Fragen
Kann ich alle drei Dokumente in einem Schriftstück zusammenfassen?
Möglich ist das, getrennte Dokumente sind in der Praxis aber übersichtlicher: Die Patientenverfügung braucht vor allem das Krankenhaus, die Vollmacht auch die Bank oder Behörden – dort müssen Ihre medizinischen Wünsche nicht vorgelegt werden.
Brauche ich eine Betreuungsverfügung, wenn ich eine Vorsorgevollmacht habe?
Sie ist eine sinnvolle Ergänzung. Unser Vollmacht-Assistent enthält dazu bereits eine kurze Regelung; ausführlichere Wünsche halten Sie in einer eigenen Betreuungsverfügung fest.
Ab welchem Alter sollte man vorsorgen?
Ab 18 Jahren. Mit der Volljährigkeit dürfen auch Eltern nicht mehr automatisch für ihre Kinder entscheiden – ein Unfall kann jeden treffen.