Rechtliche Betreuung
Betreuungsrechtsreform 2023: Was sich geändert hat – und was für Ihre Vorsorge gilt
Am 1. Januar 2023 ist das neue Betreuungsrecht in Kraft getreten. Sein Leitgedanke: Unterstützen statt Vertreten. Für bestehende Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen sieht das Gesetz keine Pflicht vor, sie neu zu erstellen – aber einige Regeln haben sich geändert.
Das Gesetz
Das „Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts“ vom 4. Mai 2021 gilt seit dem 1. Januar 2023. Es hat die Regeln im Bürgerlichen Gesetzbuch neu geordnet und das Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) geschaffen, das die Aufgaben von Betreuungsbehörden, Betreuungsvereinen und Berufsbetreuern regelt. Ziel ist, die Selbstbestimmung betreuter Menschen zu stärken – auch im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention.
Die wichtigsten Änderungen
- Die Wünsche zählen: Ein Betreuer unterstützt die betreute Person dabei, selbst zu entscheiden, und vertritt sie nur, soweit das nötig ist. Ihren Wünschen muss er grundsätzlich entsprechen – Grenzen gibt es bei erheblicher Gefährdung oder wenn es für den Betreuer unzumutbar ist.
- Keine Betreuung „für alle Angelegenheiten“ mehr: Das Gericht legt einzelne Aufgabenbereiche fest, und nur so viele wie nötig.
- Andere Hilfen zuerst: Die Betreuungsbehörde kann Menschen unterstützen, ohne sie zu vertreten – damit eine Betreuung möglichst gar nicht nötig wird.
- Ehegatten-Notvertretung: Ehepartner dürfen sich im Notfall in Gesundheitsfragen vertreten, höchstens sechs Monate. Mehr dazu: Darf mein Ehepartner für mich entscheiden?
- Registrierte Berufsbetreuer: Wer beruflich Betreuungen führt, muss bei der Betreuungsbehörde registriert sein und Eignung, Sachkunde und eine Berufshaftpflicht nachweisen.
- Ehrenamtliche Betreuer: Vor der ersten Bestellung legen sie ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vor – auch Angehörige. Wer keine familiäre oder persönliche Bindung zur betreuten Person hat, soll eine Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung mit einem Betreuungsverein schließen.
- Entlastung für Angehörige: Eltern, Kinder, Geschwister und Ehepartner sind als Betreuer „befreit“ – sie müssen keine jährliche Rechnung legen, aber eine Vermögensübersicht einreichen.
Was gilt für meine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung?
Das Gesetz sieht keine Pflicht vor, bestehende Vorsorgedokumente neu zu erstellen. Einige Paragrafen haben aber neue Nummern – wundern Sie sich also nicht, wenn in einem älteren Dokument noch die alten stehen:
- Patientenverfügung: früher § 1901a, jetzt § 1827 BGB
- Genehmigung bei gefährlichen ärztlichen Maßnahmen: früher § 1904, jetzt § 1829 BGB
- Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen: früher § 1906, jetzt § 1831 BGB
- Ärztliche Zwangsmaßnahmen: früher § 1906a, jetzt § 1832 BGB
- Voraussetzungen der Betreuung: früher § 1896, jetzt §§ 1814 und 1815 BGB
- Auswahl des Betreuers und Betreuungsverfügung: früher § 1897 und § 1901c, jetzt § 1816 BGB
Eine Vollmacht für schwerwiegende Gesundheitsentscheidungen, Unterbringung und Zwangsmaßnahmen muss diese Befugnisse weiterhin schriftlich und ausdrücklich nennen (§ 1820 Abs. 2 BGB). Prüfen Sie ältere Vollmachten darauf – das ist ein häufiger Fehler.
Neu bei der Beglaubigung
Die Betreuungsbehörde beglaubigt Unterschriften unter Vorsorgevollmachten nur, wenn die Vollmacht dazu dient, eine Betreuung zu vermeiden. Für Beglaubigungen seit 2023 gilt: Ihre Wirkung endet mit dem Tod der vollmachtgebenden Person. Die Vollmacht selbst bleibt wirksam. Wer die Beglaubigung über den Tod hinaus braucht, etwa für Grundstücksgeschäfte, lässt beim Notar beglaubigen. Mehr dazu: Beglaubigung oder Notar?
Was sich seitdem noch geändert hat
Seit dem 1. Januar 2026 gilt ein vereinfachtes Vergütungssystem für Berufsbetreuer mit zwei Vergütungsstufen, und die Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuer ist gestiegen. Mehr dazu: Was kostet Vorsorge?
Häufige Fragen
Muss ich meine alte Patientenverfügung neu schreiben?
Eine Pflicht dazu sieht das Gesetz nicht vor. Unabhängig von der Reform empfiehlt es sich aber, Vorsorgedokumente regelmäßig zu prüfen – vor allem, ob die Patientenverfügung konkret genug ist und die Vollmacht die nötigen Gesundheitsbefugnisse ausdrücklich nennt.
Heißt es jetzt Betreuungsgericht statt Vormundschaftsgericht?
Das Betreuungsgericht gibt es schon seit September 2009 – das hat nicht die Reform 2023 eingeführt.